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Rechtliches zum Fossilien sammeln

Zusammenfassung: 
Beim Graben und Sammeln von Fossilien gibt es einige rechtlichen Dinge zu beachten. Die Rechtslage ist unübersichtlich.

Foto links: Kern und Abdruck zweier Ammoniten aus dem Schwarzjura

Anfänger und Hobbypaläontologen, die sich zu (ehemaligen) Steinbrüchen z.B. in Holzmaden begeben, brauchen sich über die Rechtslage keine großen Gedanken machen. Die Areale sind extra ausgewiesen und in Abstimmungen mit den Museen wurde von den Betreibern festgelegt und klar kommuniziert, welche Fossilien uneingeschränkt behalten werden dürfen (z.B. jegliche Ammoniten) und welche Funde zu melden sind. Hier kann man bedenkenlos im Gelände agieren.

In ‘freier Wildbahn’ ist der Sachverhalt etwas komplexer. Beim Thema Mineralien und Fossilien kann das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (KGSG) aus dem Jahre 2016 Anwendung finden. Dieses beschreibt in erster Linie die Ein- und Ausfuhrbestimmungen zum Schutz nationaler Kulturgüter. Die Paläontologie findet hier aber Erwähnung. Entsprechend wird der Umgang mit Fossilien -der Kulturhoheit der Länder sei Dank- bis auf wenige Ausnahmen in den Denkmalschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt. In den Gesetzen wird die Paläontologie ähnlich der Archäologie behandelt. In der Archäologie aber hat die Ortsgebundenheit einen ganz anderen Stellenwert. Eine klare Unterscheidung ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler gestaltet sich schwierig und ist nicht bundeseinheitlich.

Je nach eigenem Anspruch mögen wir uns die Frage stellen: Fallen unsere gefundenen Fossilien überhaupt unter die paläontologische Denkmalpflege? Oder anderst gefragt; wann sind die Fossilien in besonderem Maße schützenswert? In den meisten Denkmalschutzgesetzen werden Unterscheidungen wie “besonders bedeutende Fossilien” genutzt und als Denkmal betrachtet. Mal mehr mal weniger konkretisiert, welche Arten darunter fallen. In Bayern dagegen findet der Denkmalbegriff auf nicht von Menschen geschaffene Sachen erst gar keine Anwendung. Für Fossilien gilt dann das Fundrecht des BGB. Auch nach dem Hintergrundpapier des KGSG gilt für die Mehrzahl der Funde der Kulturbegriff nicht. Es bleibt aber immer noch ein Grauzonenbereich und es obliegt schließlich einer Entscheidung im Einzelfall.

Auch wenn wir nun davon ausgehen, kein ‘Kulturgut’ zu finden, bleiben Einschränkungen beim Sammeln. In Nationalparks und Kulturstätten ist das Graben und Sammeln nicht erlaubt und auf Privatgelände dürfen die Grundstücke nur mit Genehmigung des Eigentümers betreten und dort gesammelt werden.

Gerade ehemalige Steinbrüche und größere Baugruben sind bei Hobbypaläontologen sehr begehrt. Eine Erlaubnis einzuholen ist dafür umso schwieriger. Kaum ein Bauunternehmer oder Bauherr hat Interesse daran, dass Privatpersonen in ihren Gruben umherspringen. Meist werden Bedenken wegen der Haftung geäußert.

Meines Erachtens ist aber auch unklar, in wessen Eigentum die Fossilien übergehen, falls man auf ein Fundstück mit besonderem Wert stößt. Und bei gemeldeten ‘Sensationsfünde’ wird sich der Bauherr für einen Baustopp bedanken, die das zuständige Landratsamt oder Ministerium dann erwirken könnte.

Ich sehe die gesamte Rechtslage für Paläontologen nicht in jedem Fall als eindeutig. Ich bin aber auch kein Jurist und weder kann ich für die Richtigkeit der Angaben garantieren, noch eine Rechtsberatung anbieten.

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